Auch Onlinehändler müssen das neue Elektrogesetz beachten!

Am 24. Oktober 2015 ist in Deutschland das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die deutsche Umsetzung der europäischen Elektroaltgeräterichtline WEEE (Waste Electrical and Electronic Equipment). Bis spätestens zum 24. Juli 2016 müssen Hersteller und rücknahmepflichtige Vertreiber Rücknahmestellen eingerichtet haben und diese dem Umweltbundesamt melden. Auch für Onlinehändler ist das neue Elektrogesetz relevant! Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend geklärt werden.

Was bezweckt das Gesetz?

Der Gesetzgeber wollte damit für die Verbraucher mehr Rückgabemöglichkeiten schaffen, damit Elektro- und Elektronikaltgeräte einer besseren Entsorgung zugeführt werden können.

Wie ist ein Elektro- oder Elektronikgerät definiert?

Nach § 3 Nr. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte „Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und die zu ihrem ordnungsgemäßen Gebrauch von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, sowie Geräte, die der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.“ Kurzum kann man auch sagen: Alles, was Strom braucht, fällt darunter. Da es dennoch einige wenige Ausnahmen gibt, lohnt es sich, bei Unklarheiten Rücksprache mit der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in Fürth zu führen.

Für wen gilt es?

Das Gesetz gilt für Hersteller als auch für rücknahmepflichtige Vertreiber. Der Vertreiber ist dabei jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nr. 11 ElektroG). Dies sind insbesondere Händler (stationäre Händler, Onlinehändler, Versandhändler).

Was ist ausschlaggebend?

Ausschlaggebend ist das Gesetz für Hersteller und Händler, egal ob B2C oder B2B, die Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb Deutschlands verkaufen, sofern Sie als stationärer Händler über 400 qm Elektro-Verkaufsfläche oder als Onlinehändler über 400 qm Elektro-Lager- und Versandfläche (Regalfläche) nutzen.

Bis zum 24.07.2016 müssen die Händler Voraussetzungen zur kostenlosen Rücknahme von Elektroaltgeräten in zumutbarer Entfernung zu ihren jeweiligen Endkunden im gesamten Bundesgebiet eingerichtet haben und entsprechend nachweisen können.

Auch Händler können Hersteller sein!

Nicht nur derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt oder von Drittanbietern herstellen lässt und diese dann unter eigenem Namen vertreibt, ist im Sinne des Gesetzes Hersteller. Als Hersteller gilt auch der Händler, welcher importierte Geräte in Deutschland anbietet. Auch wird jeder ausländische Händler, der Geräte in Deutschland anbietet als Hersteller der Geräte angesehen.

Des Weiteren werden Händler als Hersteller betrachtet, die Elektro-oder Elektronikgeräte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten - auch wenn dies nicht vorsätzlich geschah.

Jedem Händler ist deshalb dringend empfohlen, sich zu vergewissern, dass der wahre Hersteller ordnungsgemäß registriert ist oder aber einen Bevollmächtigten benannt hat, der seinerseits registriert wurde.

Welche Rücknahmepflichten gilt es zu beachten?

Beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Kunden ist ein Altgerätes des Verbrauchers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen (sog. 1:1 Rücknahme).

Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, sind in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden (sog. 0:1-Rücknahme).

Und noch einmal: Jegliche Rücknahme muss unentgeltlich erfolgen!

Wie können Onlinehändler der Rücknahmepflicht nachkommen?

Für Onlinehändler sagt das Gesetz, dass die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten sei. Die Frage bleibt aber, wie sich die zumutbare Entfernung definiert.

Im Falle einer 1:1 Rücknahme für Großgeräte könnte dies ein Angebot zur Abholung des Altgerät bei Auslieferung des Neugerätes sein.

Bei der 0:1 Rücknahmeregelung müssten Altgeräte (bis 25 cm) auf Kosten des Händlers etwa über einen Paketdienstleister zurückgesendet werden.

Festgelegt ist, dass die Rücknahme nicht an den Sammelstellen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (z.B. kommunale Wertstoffhöfe) stattfinden darf. So wird gerade für Onlinehändler angeregt, Kooperationen mit stationären Händlern oder Sozialbetrieben einzugehen. Aber es ist mehr als zweifelhaft, dass dies flächendeckend passieren kann.

Wichtig noch: Zurückgenommene oder entsorgte Altgeräte müssen jährlich an die Stiftung EAR gemeldet werden.

Sind Vertreiber gebrauchter Geräte zur Rücknahme verpflichtet?

So wie das Gesetz bisher bewertet worden ist, sind Vertreiber ausschließlich gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte nicht zur Rücknahme verpflichtet.

Was ist mit Dropshipping?

Gerade aber der Punkt Dropshipping ist für viele Onlinehändler gerade eine spannende Frage, die sich abschließend noch nicht eindeutig beantworten lassen kann. Im Fall von Dropshipping ist nach aktueller Bewertung das Versandlager und die vom Händler beanspruchte Lager- und Versandfläche maßgeblich. Da der Kunde im Endeffekt vom Dropshipping nichts mitbekommt, unterliegt letztendlich auch der Onlinehändler den Vorgaben, sofern er die maximale Lagerkapazität von 400 qm überschreitet.

Auch wenn dies praktisch nur schwer vorstellbar ist, wie die Umsetzung als auch die Kontrolle erfolgen soll, müsste sich gemäß dessen, ein Onlinehändler, der Dropshipping nutzt, bei seinem Partner informieren, wie groß die Lagerfläche der von ihm angebotenen Produkte ist. Ist sie über 400 qm fällt auch er unter das Gesetz. Aber gerade dieser Punkt scheint bisher noch im absoluten Graubereich zu liegen.

Bevollmächtigter im EU-Ausland

Deutsche Händler, welche dem neuen Elektrogesetz unterliegen und EU-weit ihre Produkte anbieten, müssen ab sofort einen Bevollmächtigten pro Zielland, in dem verkauft wird, bestimmen. Dies soll der Gewährleistung zur Umsetzung der Vorschrift dienen. Diese vom Händler bestellte und im Zielland ansässige Person, ist dann dafür verantwortlich, dass die nationalen Entsorgungs- und Rücknahmepflichten umgesetzt werden. Es gibt jedoch bereits Firmen, die ihre Dienstleistungen in diesem Bereich anbieten und einen solchen Bevollmächtigten stellen.

Informations- und Hinweispflichten

Fallen Händler oder Hersteller unter das ElektroG unterliegen sie neben der Rücknahmepflicht zukünftig auch der Informations- und Hinweispflicht. So müssen Kunden gleich dreifach informiert werden: 1. über die geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe; 2. über die Bedeutung des Symbols für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten (durchgestrichene Mülltonne); 3. über die Eigenverantwortung des Kunden zur Löschung persönlicher Daten auf dem Altgerät.

Neu ist auch die Pflicht für Hersteller, die ihre Produkte selbst online vertreiben, die WEEE-Nummer, welche die Stiftung EAR erteilt, im Internet anzugeben (z.B. im Impressum). Vertreiber ohne eigene WEEE-Nummer müssen nichts angeben, auch nicht die Nummer ihres Lieferanten/Herstellers.

Verstoß gegen das Elektrogesetz

Grundsätzlich gilt für alle Händler, die vom neuen Elektrogesetz betroffen sind, dass sie die Vorgaben schnellstmöglich umsetzen sollten. Denn Verstöße gegen das Gesetz können ein Betriebsverbot aber auch, als Ordnungswidrigkeit geahndet, Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen.

Fragen über Fragen

Seit der Veröffentlichung des Gesetzes im Oktober 2015 stolpern Händler über teils schwammige oder nicht klar definierte Passagen des Gesetzes. Wie definiert sich etwa die Versand- und Lagerfläche genau? Laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sind horizontale und vertikale Lagerflächen zu berücksichtigen. Dies hieße, dass neben der eigentlichen Regalfläche auch auf dem Boden gelagerte Ware miteinzubeziehen wäre. Ob sich dies jedoch so verhält, müssen wohl erst Gerichte klären. Oder aber die Überprüfung durch Behörden oder Mitbewerber. Wie diese vonstatten gehen soll, ist vollkommen offen.

Und warum eigentlich das Ganze?

Auch wenn ein Handy ausgedient hat, ein Fernseher funktionsuntüchtig geworden ist, ein Computer nicht mehr den neuesten Standards entspricht oder eine Waschmaschine nicht mehr geht - alle Elektro- und Elektronikaltgeräte besitzen auch nach ihrer „Lebenszeit“ einen Wert. Denn viele der darin verbauten Rohstoffe lassen sich noch einmal verwenden, vorausgesetzt, man hat die Möglichkeit diese zu recyceln. Viele Verbraucher entsorgen jedoch immer noch, gerade Elektrokleingeräte, einfach im Hausmüll.

Der Gesetzgeber hat sich deshalb für diese neue Rückgaberegelungen entschieden, um Kunden eine weitere Entsorgungsmöglichkeit zu schaffen und Verbraucher damit zu sensibilisieren, Altgeräte nicht in den Müll zu werfen.

Gerade vor dem Hintergrund, dass aktuelle wissenschaftliche Einschätzungen davon ausgehen, dass in etwa 200 Jahren die Rohstoffe zum Bau elektronischer Geräte aufgebraucht sein werden, ist diese Initiative zu verstehen.

Aber in erster Linie wirkt das ElektroG für die betroffenen Händler nicht nur auf den ersten Blick wie ein neues bürokratisches Monster.

Ein kleiner Lichtblick zum Schluss

Wer sich nach all diesen Regelungen leicht betäubt und überfordert fühlt, der kann sich weiterführend auch von diversen Verbänden zu dem Thema beraten lassen. So hat etwa der Händlerbund ein Hinweisblatt zum Thema erstellt. Oder aber man richtet sich an auf diese Thematik spezialisierte Fachfirmen. Beraten dazu kann auch der Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (VERE e.V.) oder aber die Stiftung EAR.

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