Rechtliche Fallstricke im Onlinehandel

Für Onlinehändler lauern Abmahnungen hinter jeder Ecke. Wie diese bestmöglich vermieden werden können, erläutern wir im Artikel zur Rechtsicherheit in Onlineshops.

Warenverfügbarkeit und Lieferbarkeit stets aktuell halten

In einem Urteil vom 11. August bestätigte das Oberlandesgericht Hamm, das Händler stets die aktuelle Warenverfügbarkeit und den korrekten Lieferzeitpunkt angeben müssen. Vor allem für Händler, die ihre Waren sowohl in ihrem Online-Shop, auf diversen Marktplätzen und im stationären Handel anbieten, stellt das immer wieder Probleme dar.

Kunden, die ein Produkt über einen Kanal kauften, während er zwischenzeitlich anderweitig, also doppelt verkauft wurde, wollen die Ware natürlich trotzdem zur angegebenen Zeit geliefert bekommen. Sollte das Produkt mit dem Vermerk „sofort lieferbar“ gekennzeichnet sein, so bedeutet das, dass die Ware tatsächlich vorrätig ist und am nächsten Werktag verschickt werden kann.

Sofort lieferbar heißt sofort lieferbar

Auch wenn sich Bestellungen innerhalb kürzester Zeit überschnitten haben, muss die Warenverfügbarkeit stets aktuell gehalten werden. Laut dem OLG Hamm ist es durch die ständig mögliche Aktualisierbarkeit von Angeboten im Internet unzulässig, ein Angebot für nicht mehr lieferbare Produkte im Internet zu belassen. Auch wenn die Bestellungen kurz hintereinander erfolgten.

Der Vermerk „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ suggeriert dem Kunden laut OLG Hamm nicht, dass der Warenvorrat fehlt, sondern, dass der Händler tatsächlich noch über genug Ware verfügt, um sofort zu liefern.

Sollten die Angaben über Warenverfügbarkeit und Lieferzeit nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten zusammenpassen, droht übrigens nicht nur Ärger mit dem Kunden, sondern auch Abmahnungen. Händler sollten also Warenbestand und Lieferbarkeit auf dem neuesten Stand halten und diesen dem Kunden auch anzeigen.

Bestellvorgang und Checkout rechtssicher gestalten

veröffentlicht am 25.09.2015

Im Online-Handel gilt es, sämtliche rechtlichen Grundlagen einzuhalten, da sonst schnell Abmahnungen drohen oder eine Kundenbestellung nicht rechtskräftig ist. Immer wieder werden die Gesetze angepasst und modernisiert. Da auf dem neuesten Stand zu bleiben wird immer schwieriger. Vor allem der Prozess der Bestellung und der Checkout bedürfen einer eingehenden Überprüfung, um in keine Falle zu tappen.

Der Händlerbund hat dazu eine interessante Infografik erstellt, die wir in Ihnen hier in kurzen Stichpunkten wiedergeben möchten.

Von Warenkorb bis Checkout – so sind Sie auf der sicheren Seite

Stufe 1: Im Warenkorb

  • die Preise sind grundsätzlich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer anzugeben. Dazu wird entweder die Mehrwertsteuer als konkrete Summe zusätzlich zum Endpreis ausgegeben oder ergänzend am Endpreis der Verweis „inkl. MwSt.“ angezeigt. Zusätzlich ist es empfehlenswert, die anfallenden Standard-Versandkosten bereits hier anzugeben

Stufe 2: Bei der Registrierung

  • im Sinne des Datenschutzes und der Datensparsamkeit dürfen im Rahmen einer Bestellung lediglich folgende Daten erhoben werden: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. Achtung: Es ist nicht zulässig das Geburtsdatum zum Pflichtfeld einer Registrierung zu erheben (bei Artikeln die mit einer Altersbeschränkung versehen sind, würde eine reine Altersangabe auch nicht ausreichen).

  • oft kommt es bei der Registrierung zur Abfrage des Landes; sollte dieses Land in Widerspruch zu den Zahlungs- und Versandbedingungen stehen, da in das entsprechende Land nicht geliefert wird, sollte diese Widersprüchlichkeit behoben werden

  • ein „Abhaken“ der Datenschutzbestimmungen mit dem Hinweis „akzeptiert“, „stimme zu“ ist (beim Versenden von Newslettern) bedenklich. Ein Verweis wie „Ich habe die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen“ sollte mit einem Häkchen versehen sein.

Stufe 3: Auswahl von Versand und Zahlung

  • der Kunde sollte hier seine für ihn passende Zahlungs- und Versandart auswählen können. Diese sollte natürlich mit den entsprechenden Templates und mit den Angaben unter „Zahlungs- und Versandbedingungen“ übereinstimmen.

    Achtung: Widersprüche sind unzulässig

Stufe 4: Im Checkout – die Bestellübersicht

  • bevor der Kunde die Ware endgültig bestellt, müssen in der Bestellübersicht folgende Punkte ausführlich aufgeführt werden: wichtige Eigenschaften der Produkte, Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben, Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie sämtliche weitere Kosten

  • Produkte, Adressen des Kunden, Versandart und Zahlweise sollten hier noch einmal korrigierbar sein

  • AGB und Widerrufsbelehrung (inklusive Muster-Widerrufsformular) müssen über gut sichtbare Links aufrufbar und ausdruckbar sein

  • am Ende der Bestellübersicht sollte der Bestell-Button nur einmal auftauchen

Der Verbraucher muss erkennen, dass er mit diesem Klick auf den Bestell-Button einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht!

Der Bestell-Button darf folgende Bezeichnungen haben: zahlungspflichtig bestellen, kostenpflichtig bestellen, zahlungspflichtigen Vertrag abschließen, kaufen und (bei Auktionsplattformen) Gebot abgeben oder Gebot bestätigen.

Der Bestell-Button darf folgende Bezeichnungen nicht haben: Anmeldung, weiter, bestellen, Bestellung abgeben, Bestellung bestätigen, Bestellung abschicken

Abmahn-Wellen umschiffen – richtige Lieferzeitangaben sind Pflicht

veröffentlicht am 17.08.2015

Als Shopbetreiber fühlt man sich so manches Mal wie ein Kapitän, der mit seinem Kutter gefährliche Strömungen und felsige Klippen umschiffen muss. Viele Schiffsführer werden dann von zerschmetternden Abmahn-Wellen getroffen, die es schwer machen, die Segel erneut zu hissen.

Die Gefahren der See stehen natürlich sinnbildlich für rechtliche Fallstricke bei Lieferzeitangaben, Versand- und Zahlungsmodalitäten oder der Widerrufsbelehrung. Was soll, was kann, was muss? Oft lässt die Rechtsprechung Eindeutigkeiten vermissen. Die E-Commerce-Rechtsexperten von „Trusted Shops“ haben einige wichtige Tipps zum Thema „Lieferzeiten“ zusammengestellt, die wir kurz und knapp für Sie zusammenfassen.

Darauf sollten Sie bei Lieferzeitangaben achten

Konkreter Liefertermin

  • der Shopbetreiber muss (vor der Abgabe der Bestellung) darüber informieren, wann er die Ware liefert bzw. die Dienstleistung erbringt
  • Lieferzeitangaben müssen in jedem Fall gemacht werden
  • aber: ein konkreter Termin in Form eines Lieferdatums ist nicht nötig, ausreichend ist die Angabe eines Zeitraums zum Beispiel in Tagen

Fallstricke Lieferzeitangaben

  • Relativierung der Formulierungen sind besser zu vermeiden bzw. ausdrücklich unzulässig
  • Beispiele: Angaben, wann die Ware verfügbar/versandfertig ist; Lieferzeit auf Anfrage; Lieferzeiten sind unverbindlich/Richtwert/in der Regel/voraussichtlich
  • die Postlaufzeit darf nicht ausgeklammert werden, zählt also in die Lieferfrist mit rein, diese ist erst mit dem Erhalt der Ware beim Kunden abgeschlossen
  • mögliche Relativierungen: ca.-Angaben; Zeitspanne

TIPP: Am besten ist es, auf jegliche Relativierungen zu verzichten, da die Gefahr von rechtlichen Auseinandersetzungen einfach zu groß ist. Des Weiteren sollten sich die Shopbetreiber in ihren Angaben auf Tage, nicht auf Werktage beziehen.

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